Statuten

S T A T U T E N   S W I S S   W I N D S U R F I N G 

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Name und Sitz
2. Zugehörigkeit zu übergeordneten Organisationen
3. Zweck
4. Mittel
II. Die Mitgliedschaft
1. Aktivmitglieder
2. Junioren
3. Mitgliederbeiträge
4. Ausschluss
III. Organisation und Organe
1. Die Generalversammlung
1.1.Einberufung
1.2 Stimmrecht
1.3 Abstimmungen
2. Der Vorstand
2.1. Der Präsident
2.2. Der Kassier
2.3. Die Beisitzer
3. Die Kontrollstelle
IV. Auflösung
V. Schluss und Uebergangsbestimmungen
1.Haftung
2.Inkrafttreten





I .   A L L G E M E I N E   B E S T I M M U N G E N 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen SWISS WINDSURFING besteht auf unbeschränkte Zeit eine Vereinigung im Sinne von Art. 56 BV und Art. 60 - 79 ZGB.

Der Sitz von SWISS WINDSURFING ist der Wohnort des amtierenden Präsidenten.

2. Zugehörigkeit zu übergeordneten Organisationen

SWISS WINDSURFING unterstellt sich nach Möglichkeit der von ihr vertretenen Klassen und ihrer übergeordneten Organisationen.
Im Moment sind dies:International Olympic Class OrganisationFormula Windsurfing FWInternational Funboard Class Association IFCAInternational Sailing Federation ISAFSwiss Sailing

3. Zweck
Der Zweck der Vereinigung besteht in der Förderung des Windsurfsportes im Allgemeinen, sowie der vertretenen Klassen.
Ausserdem werden Regatten und gesellschaftliche Aktivitäten gepflegt und gefördert.
Im Weiteren werden besonders talentierte Junioren und Aktive gefördert.

4. Mittel
SWISS WINDSURFING ist eine "Non-Profit"-Organisation. Zur Deckung der entstehenden Kosten verwendet SWISS WINDSURFING folgende Mittel:

Einmalige und wiederkehrende Beiträge der Mitglieder. Einmalige und wiederkehrende Beiträge aussenstehender Personen und Institutionen (zum Beispiel Sponsoren).Vermögen von SWISS WINDSURFING und die daraus resultierenden Zinsen.


I I .     D I E   M I T G L I E D S C H A F T 

SWISS WINDSURFING besteht ausschliesslich aus Aktivmitgliedern und Aktivmitgliederinnen. Zur Vereinfachung des Textes wird im weiteren nur die männliche Form verwendet. Ein Teil der Aktivmitglieder sind Junioren.

1. Aktivmitglieder
Regattafahrer welche:in der laufenden oder vergangenen Saison an Anlässen von SWISS WINDSURFING teilgenommen haben, sich verpflichten den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlensind für die laufende Saison Aktivmitglieder der SWISS WINDSURFING.

2. Junioren
Aktivmitglieder gelten als Junioren bis und mit dem Jahr, in welchem sie das 18. Lebensjahr erreichen.

3. Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt und betragen maximal Fr 100.-

4. Ausschluss
Mitglieder, welche unseren Sport unfair betreiben oder dem Ansehen von SWISS WINDSURFING vorsätzlich schaden, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein und somit von der Teilnahme an SWISS WINDSURFING Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb 10 Tagen nach dem Vorstandsentscheid ein Wiedererwägungs-Gesuch stellen. Die Generalversammlung befindet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden in geheimer Abstimmung über dieses Gesuch.




I I I .   O R G A N I S A T I O N   U N D   O R G A N E 

Die Organe von SWISS WINDSURFING setzen sich zusammen aus der Generalversammlung, dem Vorstand und der Kontrollstelle.

1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ von SWISS WINDSURFING.
Ihr obliegen insbesondere:Wahrung von Zweck und Zielsetzungen von SWISS WINDSURFINGStatuten RevisionenWahl des Vorstandes und der KontrollstelleAuflösung von SWISS WINDSURFINGAbnahme von Jahresrechnung und BudgetsAusschluss von Mitgliedern

1.1.Einberufung
Die Einberufung der Generalversammlung findet jährlich einmal statt und erfolgt mindestens 2 Monate vor dem Termin durch Publikation im Internet, unter der Homepage von SWISS WINDSURFING und mit Bekanntgabe der Traktanden.
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jede reglementsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

1.2 Stimmrecht
Aktivmitglieder mit erreichtem 16. Lebensjahr sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

1.3 Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Aenderungen der Statuten braucht es die 2/3 Mehrheit.

2. Der Vorstand
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung von SWISS WINDSURFING nach aussen sowie alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

Er ist insbesondere zuständig und verantwortlich für:Umsetzung des VereinszwecksVertretung der Interessen von SWISS WINDSURFING bei den internationalen Windsurf-Klassen, Organisationen und bei Swiss SailingAusführung der Beschlüsse und Vorschriften der angeschlossenen Klassen, sowie der ihr übergeordneten Organisationen, soweit sie den Interessen der SWISS WINDSURFING und den vorliegenden Statuten nicht widersprechen.Einberufung der Generalversammlung Erlass von Qualifikations-Bestimmungungen, zusammen mit Swiss Sailing, für die Besetzung der Schweiz an internationalen Anlässen.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Der ganze Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Bei Vorstandsaustritten während der Amtsdauer hat der Vorstand das Recht, die entstandene Lücke bis zur nächsten Wahl in eigener Kompetenz zu schliessen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an den Beratungen teilnehmen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident mit Einzelunterschrift oder 2 Vorstandsmitglieder kollektiv.
Der Vorstand kann über ausserordentliche Ausgaben (welche im Budget nicht aufgeführt sind) bis zu 20% des budgetierten Umsatzes selbst entscheiden.

2.1. Der Präsident
Der Präsident hat die Oberaufsicht über alle Aktivitäten von SWISS WINDSURFING.

2.2. Der Kassier
Der Kassier verwaltet unter persönlicher Haftung das Vermögen und die Kassa von SWISS WINDSURFING, führt Buch und erstellt die Jahresrechnung mit Abschluss, sowie das Gesamtbudget für das folgende Jahr.

2.3. Die Beisitzer
Zur Erreichung der maximalen Flexibilität und der optimalen Besetzung werden die übrigen Aufgaben wie Vizepräsident, Regattaleitung, Pressedienst etc. innerhalb des Vorstandes, insbesondere der Beisitzer, verteilt.

2.4. Klassenvertreter
Die Interessen jeder angehörigen Klasse sollen durch je ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.

3. Die Kontrollstelle
Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amten zwei Revisoren. Sie haben die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Revisoren gewählt werden.


I V .   A U F L Ö S U N G 

SWISS WINDSURFING kann mit Beschluss der Generalversammlung mit vier fünftel der anwesenden Stimmen aufgelöst werden. Über die Verwendung des Vermögens von SWISS WINDSURFING entscheidet bei Auflösung die letzte Generalversammlung unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss.


V .   S C H L U S S   U N D   U E B E R G A N G S B E S T I M M U N G E N 

1.Haftung
Für Schadenfälle, die im Rahmen der Tätigkeit von SWISS WINDSURFING auftreten, haftet das verursachende Mitglied. Für sämtliche Verbindlichkeiten oder Schäden, welche SWISS WINDSURFING verursacht haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen und die ausstehenden Mitgliederbeiträge.Die Mitglieder haften nicht persönlich und unterstehen keiner Nachschusspflicht.

2.Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten von SWISS WINDSURFING ersetzen die Statuten vom April 2001 sowie aller vorher erfolgten Revisionen. Sie wurden von der Generalversammlung vom April 2005 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Flüelen, im April 2005

Der Präsident, Adrian Schenk


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